Sichbereicht für bauliche Veränderungen |
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Für die Feststellung, ob eine bauliche Veränderung, im konkreten Fall ein auf dem Balkon errichteter Glaserker, zu einer nicht ganz unerheblichen nachteiligen Veränderung des architektonischen Erscheinungsbild eines Gebäudes führt, kann nicht darauf abgestellt werden, ob die Änderung aus bestimmen Positionen, etwas aus dem Sondereigentum des sich gestört fühlenden Wohnungseigentümers sichtbar ist. Allein maßgeblich ist vielmehr, ob die Veränderung von außen her generell wahrnehmbar ist. [OLG Zweibrücken, Beschluß v. 21.11.2003 in ZMR 2004, 61]
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